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Miteigentum

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Notwendige bauliche Massnahmen

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Grundlage

  • ZGB 647c i.V.m. ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 2

Rechtsnatur

  • Kategorie der notwendigen Verwaltungsmassnahmen

Gegenstand

  • Notwendige bauliche Massnahmen

Beschlussfassung

  • Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer
    • Erschwerung der Beschlussfassungsquoren durch Rechtsgeschäft ist zulässig
    • Erleichterung der Beschlussfassungsquoren erscheint ebenso als möglich
  • Keine Kompetenz des einzelnen Miteigentümers, von sich aus notwendige bauliche Massnahmen veranlassen
  • Ablehnung des Antrags durch die Mehrheit der Miteigentümer
    • Recht des unterlegenen antragstellenden Miteigentümers auf richterliche Anordnung der notwendigen baulichen Massnahmen
    • siehe nachfolgend

Gerichtliche Anordnung notwendiger baulicher Massnahmen

  • Aktivlegitimation
    • Unterlegener Miteigentümer kann Richter anrufen [vgl. ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1]
    • Nach MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 64 zu ZGB 647, kann jeder Miteigentümer an das Gericht gelangen
  • Passivlegitimation
    • Alle nicht klagenden Miteigentümer (Mitwirkungsanspruch richtet sich gegen alle Miteigentümer, vgl. MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 64 zu ZGB 647)
  • Verfahren
    • Einfaches und rasches Verfahren
  • Antrag auf Mitwirkung aller anderen Miteigentümer bei den notwendigen baulichen Massnahmen
  • Entscheidungsmöglichkeiten des Richters
    • Direkte Ausführungsanordnung der notwendigen baulichen Massnahme
    • Einsetzung eines Vertreters, der die erforderliche Massnahme anordnet und durchführt
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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