Gesetzliche Grundlage
- ZGB 647c i.V.m. ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 2
Rechtsnatur
- Kategorie der notwendigen Verwaltungsmassnahmen
Gegenstand
- Notwendige bauliche Massnahmen
Beschlussfassung
- Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer
- Erschwerung der Beschlussfassungsquoren durch Rechtsgeschäft ist zulässig
- Erleichterung der Beschlussfassungsquoren erscheint ebenso als möglich
- Keine Kompetenz des einzelnen Miteigentümers, von sich aus notwendige bauliche Massnahmen veranlassen
- Ablehnung des Antrags durch die Mehrheit der Miteigentümer
- Recht des unterlegenen antragstellenden Miteigentümers auf richterliche Anordnung der notwendigen baulichen Massnahmen
- siehe nachfolgend
Gerichtliche Anordnung notwendiger baulicher Massnahmen
- Aktivlegitimation
- Unterlegener Miteigentümer kann Richter anrufen [vgl. ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1]
- Nach MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 64 zu ZGB 647, kann jeder Miteigentümer an das Gericht gelangen
- Passivlegitimation
- Alle nicht klagenden Miteigentümer (Mitwirkungsanspruch richtet sich gegen alle Miteigentümer, vgl. MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 64 zu ZGB 647)
- Verfahren
- Einfaches und rasches Verfahren
- Antrag auf Mitwirkung aller anderen Miteigentümer bei den notwendigen baulichen Massnahmen
- Entscheidungsmöglichkeiten des Richters
- Direkte Ausführungsanordnung der notwendigen baulichen Massnahme
- Einsetzung eines Vertreters, der die erforderliche Massnahme anordnet und durchführt
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Immobilien schlüsselfertigEinleitung zu Immobilien schlüsselfertigAutoren:Real Estate Private EquityEinleitung zu Real Estate Private EquityAutoren:Immobilienmaklerrecht / Maklerve...Einleitung zum Immobilienmaklerrecht / Mak...Autoren:GrundpfandverschreibungEinleitung zur GrundpfandverschreibungAutoren:Stockwerkeigentum / Eigentumswoh...Einleitung zu Stockwerkeigentum / Eigentum...Autoren:Zugehör / Mobiliar / InventarEinleitung: Zugehör / Mobiliar / Inventar
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht