Gewöhnliches Miteigentum
Das sog. gewöhnliche Miteigentum [vgl. ZGB 646 ff.] erstreckt sich auf die ganze Sache bzw. das ganze Grundstück.
Jeder Miteigentümer ist an der ganzen Sache bzw. am ganzen Grundstück gemeinschaftlich, d.h. unausgeschieden beteiligt.
Die Summe der Rechte des Miteigentümers manifestiert sich in seinem Miteigentumsanteil, der ihm zu seiner freien Nutzung und Verfügung zusteht.
Selbständiges Miteigentum
Das selbständige Miteigentum charakterisiert sich dadurch, dass der Miteigentumsanteil einer namentlich genannten Person (natürliche Person, Personenverbindung [einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft etc.] oder juristische Person [Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft]) zusteht:
- Freie Veräusserung und Verpfändung des Miteigentumsanteils [vgl. ZGB 646 Abs. 3]
Das unselbständige Miteigentum ist ein meistens funktionsbedingt beschränkt verfügbares Miteigentum, welches dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstückes, dem Hauptgrundstück (auch: herrschendes Grundstück) zugehört:
- Durch die Verbundenheit des unselbständigen Miteigentumsanteil (sog. subjektiv-dingliche Verbindung) mit dem Hauptgrundstück teilt er automatisch dessen Schicksal (Mitveräusserung, Mitverpfändung)
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