Das modifizierte Miteigentum ist dann gegeben, wenn in Abweichung von der (dispositiven) gesetzlichen Ordnung ein Verwalter die faktische Verbindung der rechtlich miteinander verbundenen Miteigentümer übernimmt:
- Sammelverwahrung
- Wertpapiere
- Edelmetalle
- o.ä.
- Anwendbare Gesetzesbestimmungen
- ZGB 727 Abs. 1 (Verbindung und Vermischung)
- OR 484 (Vermengung der Güter)
- Rechtsgeschäftliche Ausgestaltung von Miteigentumsrecht
- Verwalter als einzige faktische Verbindung zwischen nur rechtlich verbundenen Miteigentümer
- Vgl. hiezu HAAB ROBERT / SIMONIUS AUGUST / SCHERRER WERNER / ZOBL DIETER, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, Das Eigentum, Art. 641 – 729 ZGB, 2. Auflage Zürich 1977, N94c zu ZGB 727
Art. 727 ZGB
VI. Verbindung und Vermischung
1 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben.
2 Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.
3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.
Art. 484 OR
III. Vermengung der Güter
1 Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.
2 Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge herausverlangen.
3 Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.
Literatur
- STEFFEN CHRISTOPH, Zur Vermischung fungibler Sachen, Diss. Zürich 1989
- ZIMMERMANN SALOME, Die Sammelverwahrung von Edelmetallen, Diss. Zürich 1981
- REY HEINZ, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1986, Sachenrecht, in: ZBJV 1988, S. 116
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