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Miteigentum

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Modifiziertes Miteigentum

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das modifizierte Miteigentum ist dann gegeben, wenn in Abweichung von der (dispositiven) gesetzlichen Ordnung ein Verwalter die faktische Verbindung der rechtlich miteinander verbundenen Miteigentümer übernimmt:

  • Sammelverwahrung
    • Wertpapiere
    • Edelmetalle
    • o.ä.
  • Anwendbare Gesetzesbestimmungen
    • ZGB 727 Abs. 1 (Verbindung und Vermischung)
    • OR 484 (Vermengung der Güter)
  • Rechtsgeschäftliche Ausgestaltung von Miteigentumsrecht
    • Verwalter als einzige faktische Verbindung zwischen nur rechtlich verbundenen Miteigentümer
    • Vgl. hiezu HAAB ROBERT / SIMONIUS AUGUST / SCHERRER WERNER / ZOBL DIETER, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, Das Eigentum, Art. 641 – 729 ZGB, 2. Auflage Zürich 1977, N94c zu ZGB 727

Literatur

  • STEFFEN CHRISTOPH, Zur Vermischung fungibler Sachen, Diss. Zürich 1989
  • ZIMMERMANN SALOME, Die Sammelverwahrung von Edelmetallen, Diss. Zürich 1981
  • REY HEINZ, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1986, Sachenrecht, in: ZBJV 1988, S. 116
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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