LAWINFO

Miteigentum

QR Code

Modifiziertes Miteigentum

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das modifizierte Miteigentum ist dann gegeben, wenn in Abweichung von der (dispositiven) gesetzlichen Ordnung ein Verwalter die faktische Verbindung der rechtlich miteinander verbundenen Miteigentümer übernimmt:

  • Sammelverwahrung
    • Wertpapiere
    • Edelmetalle
    • o.ä.
  • Anwendbare Gesetzesbestimmungen
    • ZGB 727 Abs. 1 (Verbindung und Vermischung)
    • OR 484 (Vermengung der Güter)
  • Rechtsgeschäftliche Ausgestaltung von Miteigentumsrecht
    • Verwalter als einzige faktische Verbindung zwischen nur rechtlich verbundenen Miteigentümer
    • Vgl. hiezu HAAB ROBERT / SIMONIUS AUGUST / SCHERRER WERNER / ZOBL DIETER, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, Das Eigentum, Art. 641 – 729 ZGB, 2. Auflage Zürich 1977, N94c zu ZGB 727

Literatur

  • STEFFEN CHRISTOPH, Zur Vermischung fungibler Sachen, Diss. Zürich 1989
  • ZIMMERMANN SALOME, Die Sammelverwahrung von Edelmetallen, Diss. Zürich 1981
  • REY HEINZ, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1986, Sachenrecht, in: ZBJV 1988, S. 116

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.