Die Belastung des Objektes selbst (und nicht des Miteigentumsanteils daran) erfordert die Beachtung des „Grundsatzes der Gesamtverfügung“:
- Einstimmiger Beschluss aller Miteigentümer
- Kein Miteigentümer darf ohne besondere Ermächtigung aller anderen Miteigentümer das Objekt tatsächlich und rechtlich belasten
- Keine Miete oder Pacht
- Keine Dienstbarkeiten
- Keine Grundlasten
- Keine Grundpfandrechte
- usw.
Anteilsbelastung
Der guten Ordnung sei festgehalten, dass das Miteigentumsobjekt grundsätzlich nicht mehr verpfändet werden darf, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil bereits einzeln verpfändet hat [vgl. ZGB 648 Abs. 3].
Ausnahmen vom Objekt-Belastungsverbot nach einer Anteilsverpfändung
- Abrede aller Miteigentümer und des Pfandgläubigers der Anteilsverpfändung
- = Vorstellung der nachgehenden Objektverpfändung vor die Anteilsverpfändung [vgl. BGE 95 I 568 ff.]
Weiterführende Informationen
Alternative zur Ausnahme-Vereinbarung (Vorstellung der nachträglich Objekt-Verpfändung vor das Anteils-Pfandrecht) bei Immobilien
- Schaffung einer Leeren Pfandstelle auf dem Objekt vor Anteilsverpfändung
- Vgl. MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 41 + 45 zu ZGB 648
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GrundbuchrechtEinleitung zum GrundbuchrechtAutoren:Real Estate Private EquityEinleitung zu Real Estate Private EquityAutoren:Zugehör / Mobiliar / InventarEinleitung: Zugehör / Mobiliar / InventarAutoren:ImmobiliengesellschaftEinleitung zur ImmobiliengesellschaftAutoren:ImmobiliennachfolgeEinleitung zur ImmobiliennachfolgeAutoren:Gewährleistung beim ImmobilienkaufEinleitung zur Gewährleistung beim Immobil...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht