Für notwendige Verwaltungshandlungen sind relevant:
Gesetzliche Grundlage
- ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1
Rechtsnatur
- Gesetzliche Realobligation
- unentziehbarer und unverzichtbarer Anspruch auf Durchführung notwendiger Verwaltungshandlungen
- Vgl. LIVER PETER, SPR V/1, S. 104
Gegenstand
- Handlungen, die für die Gebrauchsfähigkeit und Nutzungsfähigkeit des Miteigentumsobjekts sowie dessen Werterhaltung unerlässlich sind [vgl. ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1]
Arten notwendiger Verwaltungshandlungen
- Notwendige bauliche Massnahmen
- Andere notwendige Verwaltungshandlungen
- Dringliche Verwaltungshandlungen
Miteigentümer-Versammlung
- Antrag eines Miteigentümers auf Vornahme notwendiger Verwaltungshandlungen
- Ablehnung des Antrags durch die Mehrheit der Miteigentümer
- Recht des unterlegenen antragstellenden Miteigentümers auf richterliche Anordnung der notwendigen Verwaltungshandlungen
- siehe nachfolgend
Gerichtliche Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen
- Aktivlegitimation
- Unterlegener Miteigentümer kann Richter anrufen [vgl. ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1]
- Nach MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 64 zu ZGB 647, kann jeder Miteigentümer an das Gericht gelangen
- Passivlegitimation
- Alle nicht klagenden Miteigentümer (Mitwirkungsanspruch richtet sich gegen alle Miteigentümer, vgl. MEIER-HAYOZ ARTHUR, BEK, N 64 zu ZGB 647)
- Verfahren
- Einfaches und rasches Verfahren
- Vgl. BGE 97 II 320 (unter altem Zivilprozessrecht entschieden)
- Antrag auf Mitwirkung aller anderen Miteigentümer bei den notwendigen Verwaltungshandlungen
- Entscheidungsmöglichkeiten des Richters
- Direkte Ausführungsanordnung der notwendigen Verwaltungshandlung
- Einsetzung eines Vertreters, der die erforderliche Massnahme anordnet und durchführt
Das Gesetz sieht folgende drei Untergruppen von notwendigen Verwaltungshandlungen vor:
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