Die Grundsätze von Legalität, Wahrheit und Klarheit gebieten es, dass sich der Notar genau an die gesetzlichen Vorschriften hält und genau das wiedergibt, was ihm zu Protokoll erklärt wird bzw. was er festgestellt hat:
Begriff
- = Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Wiedergabe von Parteienerklärungen oder Tatsachenfeststellungen
Inhalt
Willens- oder Wissenserklärungen
- der Parteien
- des einzelnen Erklärenden
Tatsachenfeststellungen
- Selbstwahrnehmung
- Wahrnehmung durch Einsichtnahme in entsprechende Urkunden
- Geburt
- Eheschliessung / Heirat
- Todesfeststellung
- Persönliche Kenntnis (notorische Kenntnis, logische Schlussfolgerung)
Erfüllung
Konforme Urkundenredaktion
- Urkundenredaktion in klarer, unzweideutiger und vollständiger Weise
- Die Beurkundung mehrdeutiger Erklärungen sind abzulehnen
- Der Notar trägt auch bei fakultativer Beurkundung die „wahrheitskonforme“ Redaktions-Verantwortung
Verletzung
Unklare Urkundenredaktion
- Eine Wahrheitspflicht-Verletzung ist gegeben, wenn der Notar die Urkunde sprachlich unklar redigiert
- Folgen
- Disziplinarische Verantwortung des Notars
- Ev. zivilrechtliche Verantwortung des Notars
Vorsätzliche unrichtige Beurkundung
- Willenserklärung
- Falschbeurkundung nach StGB 317
- Rechtserhebliche Tatsache (falsche Unterschrift, falsches Handzeichen, unrichtige Abschrift, Beschlussprotokoll einer AG-Generalversammlung oder einer GmbH-Gesellschafterversammlung etc.)
- Verfälschung oder Urkundenfälschung
- Strafrechtliche Sanktion
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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