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Notariatsrecht

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Wahrheitspflicht

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Grundsätze von Legalität, Wahrheit und Klarheit gebieten es, dass sich der Notar genau an die gesetzlichen Vorschriften hält und genau das wiedergibt, was ihm zu Protokoll erklärt wird bzw. was er festgestellt hat:

Begriff

  • =         Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Wiedergabe von Parteienerklärungen oder Tatsachenfeststellungen

Inhalt

Willens- oder Wissenserklärungen

  • der Parteien
  • des einzelnen Erklärenden

Tatsachenfeststellungen

  • Selbstwahrnehmung
  • Wahrnehmung durch Einsichtnahme in entsprechende Urkunden
    • Geburt
    • Eheschliessung / Heirat
    • Todesfeststellung
  • Persönliche Kenntnis (notorische Kenntnis, logische Schlussfolgerung)

Erfüllung

Konforme Urkundenredaktion

  • Urkundenredaktion in klarer, unzweideutiger und vollständiger Weise
  • Die Beurkundung mehrdeutiger Erklärungen sind abzulehnen
  • Der Notar trägt auch bei fakultativer Beurkundung die „wahrheitskonforme“ Redaktions-Verantwortung

Verletzung

Unklare Urkundenredaktion

  • Eine Wahrheitspflicht-Verletzung ist gegeben, wenn der Notar die Urkunde sprachlich unklar redigiert
  • Folgen
    • Disziplinarische Verantwortung des Notars
    • Ev. zivilrechtliche Verantwortung des Notars

Vorsätzliche unrichtige Beurkundung

  • Willenserklärung
  • Rechtserhebliche Tatsache (falsche Unterschrift, falsches Handzeichen, unrichtige Abschrift, Beschlussprotokoll einer AG-Generalversammlung oder einer GmbH-Gesellschafterversammlung etc.)
    • Verfälschung oder Urkundenfälschung
    • Strafrechtliche Sanktion

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