Es ist Sache der Kantone, vorzuschreiben in welcher Form auf ihrem Gebiet die Urkunden abzufassen sind (SchlTzZGB 55).
Die Verfahren sind in den Kantonen zwar nicht absolut identisch, aber beinhalten doch je die wesentlichen Punkte. Intransparent macht der Umstand, dass die Elemente des Beurkundungsverfahrens historisch bedingt in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich „benamst“ sind.
Die von den kantonalen Organisationen durchgeführten Beurkundungsverfahren haben gewissen bundesrechtlichen oder kantons-eigenen Mindestvorschriften zu genügen:
Bundesrechtliche Formvorschriften
- Erwähnung in den Bundesrechtsnormen, ob bzw. wie die öffentliche Beurkundung zu erfolgen hat
- Personenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Testament
- Erbvertrag
- Verpfründungsvertrag
- Sachenrecht
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- Vorkaufsrecht
- Kaufsrecht
- Rückkaufsrecht
- Dienstbarkeit
- Grundlast
- Grundpfandrecht
- Stockwerkeigentum
- Gesellschaftsrecht
Kantonalrechtliche Formvorschriften
- Willenserklärungsbeurkundung
- Urschrift
- Gültigkeitsvorschriften
- Name des Notars
- Name der Parteien
- Wiedergabe der Willenserklärungen der Parteien und des wesentlichen Vertragsinhalts
- Feststellung der gesetzlichen Beurkundungsregeln
- Unterschriften der mitwirkenden Personen
- Ort und Zeitangabe
- Erwähnung der Belege
- Siegel und Stempel
- Tatsachenbeurkundung
- Feststellung der Vorgänge
- Unterschriften der Versammlungsleiter (zHd Protokoll)
- Ort und Zeitangabe
- Erwähnung der Belege
- Siegel und Stempel
- Beglaubigungen
- Unterschriftenbeglaubigung
- Abschriftenbeglaubigung
- Kopienbeglaubigung
- Datumsbeglaubigung
- Übersetzungsbeglaubigung
» Weiterführende Informationen unter Einleitung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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