Entstehungsart
Die Bestellung einer Nutzniessung kann kraft verschiedener Anlässe erfolgen:
- Entstehung durch Rechtsgeschäft
- Rechtsgrund für den Erwerb der Nutzniessung (Verpflichtungsgeschäft)
- Entstehung als Nutzniessung gemäss ZGB 473
- Damnationslegat, d.h. ein obligatorischer Anspruch gegen die Erben auf Errichtung der Nutzniessung (vgl. ZBGR 1967, 26, 32
- Entstehung durch Gesetz
- Altrechtliche Nutzniessung des überlebenden Ehegatten nach aZGB 462
- Aneignung (ZGB 656 Abs. 2)
- Zwangsvollstreckung (ZGB 656 Abs. 2)
- Gutglaubenserwerb (ZGB 973, ZGB 933 – ZGB 935)
- Ersitzung (ZGB 661 ff., ZGB 728)
- Wiederherstellung der untergegangenen Sache (ZGB 750 Abs. 2)
- Rückzahlung bei der Nutzniessung an Forderungen (ZGB 774 Abs. 2)
Literatur
- MÜLLER ROLAND M., Basler Kommentar, N 1 ff. zu ZGB 746
- LEEMANN HANS, Berner Kommentar, N 9 zu ZGB 746
- STEINAUER PAUL-HENRI, droits réels, Band III, N 2424
Judikatur
- BGE 103 II 176 ff., 181 (Ersitzung)
Weiterführende Informationen
Form
Lebzeitige Nutzniessungsbestellung an einem Grundstück
Die Entstehung der Nutzniessung als Personaldienstbarkeit zu Lasten eines Grundstücks durch Vertrag bedarf
- der öffentlichen Beurkundung und
- der Eintragung im Grundbuch.
Vgl. ZGB 746, ZGB 657 Abs. 1, GBV 70 Abs. 1).
Lebzeitige Nutzniessungsbestellung an Fahrnis
- generell bei Fahrnis
- formfrei
- Nutzniessung an einer im Schiffsregister aufgenommenen Schiff
- Schriftform (Art. 36 Abs. 1 Schiffsregistergesetz, SR 747.11)
Letztwillige Nutzniessungsbestellung
Ein Nutzniessungsvertrag, dessen Nutzniessung erst nach dem Tod des Eigentümers entstehen soll, bedarf
- der Form der Verfügung von Todes wegen
- Testament
- Erbvertrag
Vgl. ZGB 657 Abs. 2, GBV 70 i.V.m. GBV 65 Abs. 1 lit. b)
Judikatur
- BGer vom 19.10.1990, in: ZBGR 76 (1995) S. 243 f., insbesondere S. 244, Erw. 3
Weiterführende Informationen
Öffentliche Beurkundung
Grundbucheintrag
Formen der Verfügung von Todes wegen
Bedingte Einräumung der Nutzniessung
- Suspensivbedingung
- Ein aufschiebend (suspensiv) bedingtes Nutzniessungsrecht ist unzulässig (vgl. BGer 5A_518/2017 vom 20.04.2018, für das Wohnrecht), weil eine Dienstbarkeit nicht vor ihrem Wirkungseintritt entstehen kann
- Resolutivbedingung
- Ein aufhebend (resolutiv) bedingtes Nutzniessungsrecht wird nach der neueren Praxis zugelassen (vgl. BGE 106 II 329 ff. = ZBGR 64/1983, S. 300, BGE 115 II 213 ff = ZBGR 71/1990, S.51 ff., je für das Wohnrecht)
- Alternative
- Vereinbarung einer Resolutivklausel mit rein obligatorischer Wirkung (vgl. BGE 5A_740/2014, Erw. 3.3), wobei die Klausel gegenüber einem Singularsukzessor der verpflichteten Partei, unter Vorbehalt einer Schuldübernahme, nicht durchgesetzt werden (vgl. BGer 5A_740/2014, Erw. 3.4)
Bedingungen
- Allgemein
- Suspensivbedingung
- BGer 5A_518/2017 vom 20.04.2018
- Resolutivbedingung
- BGE 106 II 329 ff. = ZBGR 64/1983, S. 300
- BGE 115 II 213 ff = ZBGR 71 (1990) S. 51 ff.
- BGer 5A_740/2014
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