Die Art der Revision hängt von der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens ab. Folgende grundsätzlichen Varianten sind möglich:
Ordentliche Revision
- Grundlagen
- OR 728a
- OR 728c
- Gegenstand und Umfang der Prüfung
- Prüfung aus externen Informationen
- zB Richtigbefunds-Bestätigungen von Lieferanten und Kunden
- Prüfung internes Kontrollsystem (IKS)
- Inventurpräsenzpflicht bei Wichtigkeit
- Prüfung der Empfehlung der Jahresrechnung
- Umfassende Berichterstattung
- Prüfung aus externen Informationen
- Revisionsergebnis
- An den Verwaltungsrat
- vollständiger Bericht
- An die Generalversammlung
- Zusammenfassung des Berichts
- An den Verwaltungsrat
Eingeschränkte Revision
- Grundlagen
- OR 728a
- OR 729 ff.
- Voraussetzungen
- Grundsatz
- Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen (vgl. OR 727a Abs. 1
- Ausnahme
- Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (vgl. OR 727a Abs. 2)
- Grundsatz
- Gegenstand und Umfang der Prüfung
- Befragungen des Managements
- angemessene Detailprüfungen
- analytische Prüfungshandlungen
- Revisionsergebnis
- An die Generalversammlung
- Zusammenfassung des Berichts
- An die Generalversammlung
Verzicht auf Revision
- Grundlagen
- OR 727a Abs. 2
- OR 727 Abs. 2
- Verzicht auf Revision
- Statutenänderung
- HR-Eintrag
- Voraussetzungen
- Hat die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeit-Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigt, so kann mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden (OR 727a Abs. 2
- Gegenstand und Umfang der Prüfung
- entfällt
- Revisionsergebnis
- entfällt
Weiterführende Informationen
Haftung der Revisionsstelle
- Haftung | aktiengesellschaft.ch
- Revisorenhaftung | revisoren-haftung.ch
- Aktienrechtliche Klagen: Klage aus Revisorenhaftung | aktienrechtliche-klagen.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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