- Unterschied zu den Teilhabern einer Gesellschaft:
- Den Teilhabern steht – im Gegensatz zum Stifter – das Recht zu, den ursprünglich angestrebten Zweck immer wieder zu ändern, d.h. ihn zu erweitern, einzuschränken oder seine Verfolgung überhaupt aufzugeben.
- Der Zweck der Stiftung ist dagegen grundsätzlich ein für allemal dem Willen des Stifters entsrechend festgesetzt (vgl. ZGB 80) und für die Stiftungsorgane bindend. Ebenso bindend ist grundsätzlich die in der Stiftungsurkunde festgelegte Organisation (vgl. ZGB 83).
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12., vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 2 Rz 71, S. 63
Judikatur
- BGE 103 Ib 161, Erw. 2-4
Weiterführende Informationen
- Modernisierung des Stiftungsrechts
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