Haftpflichtige Personen
Der Kreis der möglichen Haftpflichtigen umfasst primär alle Personen, die in einer Stiftung Organfunktionen ausüben. Dies im Fall einer Stiftung vor allem die Stiftungsräte und –rätinnen. Als Haftpflichtige in Frage kommen können auch Personen, die mit der Verwaltung betraut sind.
Anspruchsgrundlagen
Die Grundlage der Haftung ist das Vertragsverhältnis zwischen der haftpflichtigen Person und der Stiftung. Eine Haftung setzt eine Verletzung vertraglicher Pflichten voraus. Die Vertragsverletzung muss in kausaler Art und Weise zu einem Schaden der Stiftung führen (Verminderung des Vermögens).
Der Stiftungsrat steht zur Stiftung in einem ähnlichen Verhältnis wie der Verwaltungsrat zur AG. Es handelt sich um eine Mischung aus Auftrags- und Arbeitsverhältnis, wobei zu beachten ist, dass dieses Rechtsverhältnis nicht frei gestaltet werden kann, sondern in Beachtung der Statuten und Reglemente zustande kommen muss. Für die Haftung gegenüber der Stiftung massgebend sind deshalb die entsprechenden auftrags- oder arbeitsvertraglichen Vorschriften (Art. 321e, Art. 398 OR).
Weiterführende Informationen
Art. 321e OR
VI. Haftung des Arbeitnehmers
1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Art. 398 OR
2. Haftung für getreue Ausführung
a. Im Allgemeinen
1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.
2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
Hinweis
- Für die Beurteilung der angemessenen Sorgfalt eines Stiftungsrates einer Personalvorsorgestiftung sind die Normen des BVG heranzuziehen, da diese kodifizierte Verhaltensregeln und Usanzen im versicherungstechnischen Segment beinhalten
- Vgl. ZR 1996, 99 ff.
Judikatur
- ZR 1996, 99 ff.
- BGE 9C_752/2015 vom 28.12.2016 = BGE 143 V 19 ff. (Verantwortlichkeit des Stiftungsrats bei der Vermögensanlage)
Weiterführende Informationen
https://law.ch/lawinfo/vr-haftung-haftung-des-verwaltungsrats/haftung-des-verwaltungsrates
Klageberechtigung
Primär ist es Aufgabe der Stiftung, die Schäden gegenüber den jeweils haftpflichtigen Personen durchzusetzen. Eine Berechtigung von Destinatären dürfte nur ausnahmsweise gegeben sein.
Stiftungsratshaftpflichtversicherung
Es empfiehlt sich wegen der spezifischen Aufgaben und angesichts der Besonderheiten der weiten Haftung nach BVG 52 die Deckung dieser Risiken nicht in eine „D&O-Deckung“ einzuschliessen, sondern eine unabhängige Versicherungslösung zu suchen. Bei Abschluss einer Stiftungsratshaftpflichtversicherung sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:
- Grösse der Stiftung
- Funktion
- Zahl der Destinatäre
- Haftungssubstrat
- Rückgriffsrisiko des Sicherheitsfonds
- Angeschlossene Konzern- oder Drittunternehmen
- Risikodeckung zivil- und öffentlich-rechtliche Haftung
Ein international tätigen Stiftung ist zu empfehlen, ihre ausländischen Risiken mitzuversichern oder vor Ort Risikodeckungen einzukaufen.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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