Wird eine Stiftung aufgehoben, wird das (noch vorhandene) Vermögen liquidiert. Mangels spezieller gesetzlicher Regelung gelangen die Vorschriften des Aktienrechts zur Anwendung.
Sofern die Stiftungsbestimmungen weder Verwendungszweck bestimmen noch ein Organ mit dieser Befugnis bezeichnen, so fällt das Vermögen an das für die Stiftungsaufsicht zuständige Gemeinwesen. Dieses hat das Liquidationsvermögen in einer dem ursprünglichen Zweck möglichst naheliegenden Art und Weise zu verwenden.
Zulässig ist auch die Bestimmung, wonach im Liquidationsfall das Vermögen an den Stifter bzw. an dessen Rechtsnachfolger fallen soll (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, S. 236).