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Stiftungsrecht

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Aufsicht

Rechtsgebiet:
Stiftungsrecht
Stichworte:
Stiftungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Stiftungen stehen regelmässig unter der Aufsicht einer staatlichen Behörde. Die Aufsicht dient vor allem der Sicherung und Wahrung des Stiftungszwecks und der Überprüfung auf die Gesetzeskonformität der Stiftung. Das Gesetz sagt nichts über die Mittel, die der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehen. In der Praxis kommen Massnahmen wie Mahnungen, Verweise, Anordnung einer Berichterstattungspflicht, Akteneinsichtnahme, Überwachung der Kapitalanlage und dergleichen in Frage. Als ultima ratio kann die Aufsichtsbehörde auch die Stiftungsräte abberufen, einen Beistand einsetzen oder gar die Aufhebung der Stiftung verfügen.

Literatur

  • ROMAN BAUMANN LORANT, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, SJZ 109/2013 S. 517 ff., 518 Ziff. III/A mit Hinweisen
  • THOMAS SPRECHER / ULYSSES VON SALIS-LÜTOLF, Die schweizerische Stiftung. Ein Leitfaden. Zürich 1999, S. 137, Ziff. 151
  • ROMAN BAUMANN LORANT, Der Stiftungsrat, 2009, S. 159
  • ERNST HAFTER, Berner Kommentar, 1910, N. 15 zu ZGB 84
  • AUGUST EGGER, Zürcher Kommentar, 1911, N. 5c zu ZGB 84

Funktionen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ESA

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht befasst sich mit folgenden Aufgaben:

  • der (fakultativen) Vorprüfung von Stiftungsprojekten
  • der Prüfung von Übernahmen von Stiftungen
  • der jährlichen Kontrolle der Rechenschaftsablage
  • Änderungen von Statuten und Reglementen
  • Aufhebungen von Stiftungen
  • Fusionen und Vermögensübertragungen
  • der Befreiung von der Revisionspflicht
  • der Beratung von Stiftenden und Stiftungsorganen.

ESA als Beurteilungs- und EntscheidungsinstanzDie ESA ist ferner  Beurteilungs- und Entscheidungsinstanz bei

  • Eingaben oder
  • förmlichen Stiftungsaufsichtsbeschwerden,

welche betreffen

  • die Rechtmässigkeit der Stiftungstätigkeit an sich oder
  • das Gebaren der Stiftungsorgane zum Gegenstand haben.

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