Von den Stiftungen des Privatrechts, von welchen bisher ausschliesslich die Rede war, sind die Stiftungen des öffentlichen Rechts zu unterscheiden.
Öffentlich-rechtliche Stiftungen bedingen einen Stiftungserrichter des öffentlichen Rechts, d.h. ein Gemeinwesen, also z.B. einen Kanton oder eine Gemeinde.
Im Vergleich zu den privatrechtlichen Stiftern bleibt der öffentlich-rechtliche Stifter der Stiftung viel stärker verbunden; grundsätzlich behält er das Recht, über die errichtete Stiftung zu verfügen. Er kann diese also ändern oder aufheben (was dem privatrechtlichen Stifter nicht erlaubt ist).
Bekanntes Beispiel einer öffentlich-rechtlichen Stiftung ist die Stiftung «Pro Helvetia», welche die schweizerische Kulturwahrung und Kulturförderung sowie die Pflege der kulturellen Beziehungen mit dem Ausland bezweckt.
Den öffentlich-rechtlichen Subjekten ist es aber nicht vorenthalten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Stiftungen des Privatrechts zu errichten. Private Personen können jedoch umgekehrt keine Stiftungen öffentlichen Rechts errichten. Daran ändern auch entsprechende Bezeichnungen oder Zweckbestimmungen nichts.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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