Die Familienstiftung ist nur zu bestimmten, eng beschränkten Zwecken zulässig. Sie darf nur der Erziehung, Unterstützung und Ausstattung der Familienmitglieder oder ähnlichen Zwecken dienen.
Unzulässig sind sogenannte Unterhaltsstiftungen, die durch ihre Vermögenserträge den dauernden Lebensunterhalt von Familienmitgliedern ermöglichen sollen.
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