Üblicherweise werden Stiftungen mit einem idealen Zweck gegründet. Ob Stiftungen, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben und einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, zulässig sind, ist in der Lehre umstritten. Von der Rechtsprechung wurde die Frage bisher noch nicht klar beantwortet.
In der Praxis sind Unternehmensstiftungen in der Schweiz bislang als zulässig erachtet worden. Gegen die Zulässigkeit der Unternehmensstiftungen spricht in erster Linie die vom Gesetz vorgesehene behördliche Aufsicht, die dem Gesellschaftsrecht fremd ist sowie die mit der Aufsicht verbundene Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde. Ferner fehlen auch Schutzmassnahmen zu Gunsten der Gläubiger (kaum Vorschriften für Bilanzierung, Reservenbildung und Erhaltung der Kapitalgrundlage).
Stiftung als Unternehmensträger
Stiftungen, die direkt ein wirtschaftliches Unternehmen betreiben, werden Unternehmensträgerstiftungen (oder auch Direktträgerstiftungen) genannt. In der Praxis erscheinen solche Stiftungen häufig als Spitäler, Heime oder Schulen usw. Ein Problem besteht dabei darin, dass sich die Eigenkapitalbasis nicht dadurch erhöhen lässt, indem sich bisherige oder zusätzliche Teilhaber an einer Kapitalerhöhung beteiligen.
Bei der Formulierung des Stiftungszwecks ist auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen.
Beispiele
Unternehmensträgerstiftungen sind in der Schweiz relativ verbreitet. Bekannte Beispiele, an welchen Stiftungen Mehrheitsbeteiligungen halten, sind etwa die Folgenden:
- Reisebüro Kuoni AG
- Montres Rolex SA
- Leader AG (= Holding der Bata-Schuh-Gruppe)
Stiftung als Holding
Verfolgt die Stiftung als Zweck nur die blosse Beteiligung an Unternehmen, so spricht man von einer Holdingstiftung. Es bestehen hier bezüglich des Stiftungszwecks ähnliche Probleme wie bei der Unternehmensträgerstiftung.