Der Zweck muss hinreichend bestimmbar sein. Ganz allgemein und abstrakt gehaltene Zweckartikel (z.B. „wohltätige Zwecke“, „Gemeinnützigkeit“), die den Organen keine Direktiven für ihre Tätigkeit geben, sind als unzulässig zu erachten.
Unzulässige Zweckbestimmungen
Unzulässig ist es, ein Vermögen einer bestimmten Familie (Nachkommen des Stifters) zu widmen, wodurch der Familie der gewöhnliche Lebensunterhalt ermöglicht werden soll. Zulässig ist hingegen, ein Vermögen den Mitgliedern bzw. Nachkommen einer Familie zu widmen, welches zur Bewältigung bestimmter Lebenssituationen (z.B. Ausbildung, Bedürftigkeit) dienen soll.
Zweckänderungen
Die Stiftung ist ein relativ starres Konstrukt. Ein einmal bestimmter Zweck, dem das Vermögen gewidmet ist, kann nicht ohne weiteres geändert werden. Eine Änderung ist jedoch auf Antrag des Stifters selbst oder aufgrund von dessen Verfügung von Todes wegen möglich, wenn in der Stiftungsurkunde die Zweckänderung vorgesehen ist und seit der Errichtung der Stiftung oder der letzten Zweckänderung mindestens zehn Jahre vergangen sind. Abgesehen davon sind Änderungen des Zwecks nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der ursprüngliche Zweck der Stiftung eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, als dies der Stifterwillen beabsichtigt hat. Eine solche Zweckentfremdung wird jedoch in der Praxis nur angenommen, wenn der ursprüngliche Zweck unsinnig, gänzlich überholt, veraltet oder unwirtschaftlich geworden ist.
Zuständig für die Zweckänderung ist das Gemeinwesen. Die Stiftungsorgane können nicht von sich aus den Zweck der Stiftung ändern bzw. bestimmen. Die Stiftungsorgane haben ein Gesuch an das Gemeinwesen zu richten, falls eine Zweckänderung beabsichtigt ist.