Selbständige Stiftung
- Zweckvermögen
- Mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattetes, einem besonderen Zweck gewidmetes Vermögen
- Anstaltliche Rechtsnatur
- Die Stiftung ist von anstaltlicher Natur
- Keine Eigentümer
- Keine Mitglieder
- Nur Begünstigte, welchen als Destinatäre das Vermögen zukommen soll
- Die Stiftung ist von anstaltlicher Natur
- Trennungsprinzip
- Mit der Errichtung der Stiftung durch den Stifter wird das Vermögen getrennt und grundsätzlich auf Dauer perpetuiert
- Der ursprüngliche Stifterwille bestimmt die Stiftungsverlauf
Unselbständige Stiftung
- Zweckgebundene Vermögenswerte, welche einem Dritten zugeordnet werden
- Keine eigene Rechtspersönlichkeit