Anlegerkreis
Die Anlagestiftung steht aufgrund von ASV 1 folgenden Anlegern zur Verfügung:
- Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts
- Freizügigkeitsstiftungen
- Auffangeinrichtungen
- Finanzierungsstiftungen
- Bankstiftungen pro Säule 3a
- Patronale Wohlfahrtsfonds
- der FINMA unterstellte Institute der kollektiven Kapitalanlage mit ihrem Anlegern
Anlegerstatus
- Erfordernis eines schriftlichen Aufnahmegesuches
- mit Nachweis der Antragstellerin, zum Anlegerkreis zu zählen
- Aufnahmeentscheid der Anlagestiftung, mit der Möglichkeit zur Aufnahmeverweigerung ohne Angabe von Gründen
- Anlegerstatus setzt das Bestehen eines Anspruchs oder einer verbindlichen Kapitalzusage voraus
Weiterführende Informationen
- Art. 1 ASV Anlegerkreis (Art. 53k Bst. a BVG)
- Als Anleger sind in der Schweiz domizilierte steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellte kollektive Kapitalanlagen mit solchem Anlegerkreis zulässig.
- Anlagestiftung hat gegenüber den Anlegern den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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