Für die Ansprüche der Anleger gilt:
- Statuten und Reglement
- regeln
- Inhalt
- Wert
- Ausgabe
- Rücknahme
- Preisbildung von Ansprüchen
- diesbezügliche Information der Anleger
- regeln
- Handelsverbot
- Ausnahme
- Statutarische oder reglementarische Möglichkeit der Zession von Ansprüchen unter den Anlegern unter der Voraussetzung vorgängiger Zustimmung der Geschäftsleitung
- in begründeten Einzelfällen
- für wenig liquide Anlagegruppen
- Ausnahme
- Kapitalzusagen
- Entgegennahme von Kapitalzusagen (auf Basis Statuten oder Reglement, die Rechte und Pflichten bestimmen)
- bei Immobilien-Anlagegruppen
- bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen
- Kapitalliberierung
- Grundsatz
- Barleistung
- Ausnahme
- Sacheinlagen (vgl. ASV 20)
- Grundsatz
- Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen
- Möglichkeit zur vorübergehenden Einstellung der Ausgabe von Ansprüchen im Interesse der in einer Anlagegruppe investierten Anleger
- Voraussetzungen
- Statuten- oder Reglements-Bestimmung
- Entscheid Stiftungsrat oder externe Geschäftsführung
- vgl. ferner ASV 21
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