Gesetzliche Grundlagen
- ZGB 80 bis ZGB 89bis
- BVG 53g bis BGV 53k
- Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
- Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, BVV 1
Kodifikation, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- Kodifikation
- Mit der BVG-Strukturreform sind Anlagestiftungen nun in der Spezialgesetzgebung des Bundesgesetzes über die Berufliche Vorsorge [BVG] kodifiziert worden.
- Inkrafttreten
- ASV: 01.01.2012 [ASV 45]
- Verweisungen auf BVV 1 und BVV 2 (in Bezug auf die Bestimmungen über Integrität, Loyalität der Organe und über externe Vermögensverwalter)
- ASV: 01.01.2012 [ASV 45]
- Übergangsbestimmungen
- Anpassung Stiftungssatzungen: bis 31.12.2013 [ASV 44]
Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt gestützt auf BVG 53k Ausführungsbestimmungen über:
- Anlegerkreis
- Äufnung und Verwendung des Stammvermögens
- Gründung, Organisation und Aufhebung
- Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision
- Anlegerrechte.
Weiterführende Informationen
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