Die Anlagestiftung hat bei Publikationen und Prospekthaftung zu beachten
1. Publikationen
- Publikationen haben in geeigneter Form zu erfolgen
- Berücksichtigung von Auflagen der Aufsichtsbehörde
2. Prospektpflicht
- Prospekte sind bei Bildung folgender Anlagegruppen vor Eröffnung der Zeichnungsfrist zu publizieren
- Immobilien
- Alternative Anlagen
- Hochverzinsliche Obligationen
- Anlagegruppen mit wenig liquiden Anlagen
- Pflicht zur Publikation von Prospektänderungen
- Auflagemöglichkeit der Aufsichtsbehörde
- allgemein zum Prospekt
- Ausdehnung des Prospektzwangs auf
- Anlagegruppen mit erhöhten Risiken
- Anlagegruppen mit komplexen Anlage- oder Organisationskonzept
- Nachträgliche Anordnungen sind binnen 3 Monaten zu erfüllen
- Zustellung Kenntniskopie des Prospekts an die Aufsichtsbehörde
- Zusammen mit den genehmigungspflichtigen Anlagerichtlinien
- Jederzeitiges Mängelbehebungsrecht der AB
- Ausnahme vom Prospektzwang
- Anspruch nur eines Anlegers
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