Die Anlagestiftung hat bei Publikationen und Prospekthaftung zu beachten
1. Publikationen
- Publikationen haben in geeigneter Form zu erfolgen
- Berücksichtigung von Auflagen der Aufsichtsbehörde
2. Prospektpflicht
- Prospekte sind bei Bildung folgender Anlagegruppen vor Eröffnung der Zeichnungsfrist zu publizieren
- Immobilien
- Alternative Anlagen
- Hochverzinsliche Obligationen
- Anlagegruppen mit wenig liquiden Anlagen
- Pflicht zur Publikation von Prospektänderungen
- Auflagemöglichkeit der Aufsichtsbehörde
- allgemein zum Prospekt
- Ausdehnung des Prospektzwangs auf
- Anlagegruppen mit erhöhten Risiken
- Anlagegruppen mit komplexen Anlage- oder Organisationskonzept
- Nachträgliche Anordnungen sind binnen 3 Monaten zu erfüllen
- Zustellung Kenntniskopie des Prospekts an die Aufsichtsbehörde
- Zusammen mit den genehmigungspflichtigen Anlagerichtlinien
- Jederzeitiges Mängelbehebungsrecht der AB
- Ausnahme vom Prospektzwang
- Anspruch nur eines Anlegers
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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