Bei der Unterstiftung ist relevant, ob diese als unselbständige oder selbständige Unterstiftung ausgestattet ist:
Unselbständige Unterstiftung
- Definition
- Zuwendung eines Vermögens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen, mit der Auflage, dieses als Sondervermögen getrennt von der Vermögensmasse des Empfängers zu verwalten und zweckgemäss zu verwenden
- Unterschied gegenüber selbständigen Stiftungsformen
- Fehlender Rechtsträger (keine eigene Rechtspersönlichkeit für das Sammelvermögen)
- Auflagenlösung
- Treuhandmodell
- Keine Organe und keine Kontrollgremien, ausser der „Stifter“
- Fehlender Rechtsträger (keine eigene Rechtspersönlichkeit für das Sammelvermögen)
- Identische Charakteristika
- Besonderer Zweck
- Vermögens-Separierung
- Spende
- Endowment (Kapitalausstattung durch eine andere Stiftung)
- Zweckgebundener Fonds (sog. Stiftungsfonds)
- Dauerhaftigkeit
- Umwandlung von der unselbständigen in eine selbständige Stiftung
- Wegfall des Stifters
- Im Falle einer Auflagenschenkung
- Keine Fortbestandsgefährdung für die unselbständige Unterstiftung
- Im Falle des Treuhandmodells
- Notwendigkeit der expliziten Regelung (prophylaktische Bezeichnung eines Ersatzstiftungsträgers
- Im Falle einer Auflagenschenkung
Selbständige (rechtsfähige) Unterstiftung
- Es gelten die allgemeinen – vorstehend erläuterten – Stiftungsregeln für Errichtung und Betrieb
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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