Das Stiftungsvermögen umfasst
- Stammvermögen
- als Betriebskapital
- nach Aufbauphase, spätestens 3 Jahre nach Errichtung, ist die Verwendung als Betriebskapital nur noch zulässig, als dadurch der Betrag des Stammvermögens das bei der Gründung erforderliche Widmungsvermögen nicht unterschreitet
- zur Anlage
- zur Begleichung der Liquidationskosten
- als Betriebskapital
- Anlagevermögen
- von den Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Gelder
- Anlagegruppe oder Anlagegruppen
- Anlagegruppen sind rechnerisch selbständig und wirtschaftlich unabhängig voneinander zu führen
- Anlagegruppe = gleiche und nennwertlose Ansprüche eines oder mehrerer Anleger
- Sachen und Rechte, die einer bestimmten Anlagegruppe zugehören
- im Konkurs oder Nachlassverfahren absonderbar
- Vorbehalt zugunsten der Anlagestiftung auf
- Vertraglich vorgesehene Vergütungen
- Befreiung von Verbindlichkeiten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlegergruppe eingegangen ist
- Aufwendungsersatz
- Verrechnungsbeschränkung
- Verrechnungszulässigkeit
- Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe
- Forderungen innerhalb des Stammvermögens
- Verrechnungszulässigkeit
- von den Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Gelder
Das Stiftungsvermögen wird durch Bestimmungen der Anlegerversammlung beeinflusst,
- mit Delegationsbefugnis an den Stiftungsrat (Erfordernis der statutarischen Festlegung)
Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
Stammvermögen
- Art. 23 ASV: Anlagen im Stammvermögen
- Art. 24 ASV: Tochtergesellschaft im Stammvermögen
- Art. 25 ASV: Beteiligungen im Stammvermögen
Anlagevermögen
- Art. 26 ASV: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 27 ASV: Immobilien-Anlagegruppen
- Art. 28 ASV: Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen
- Art. 29 ASV: Gemischte Anlagegruppen
- ASV 30 ASV: Kollektive Anlagen
- Art. 31 ASV: Effektenleihe und Pensionsgeschäfte
- Art. 32 ASV: Tochtergesellschaften im Anlagevermögen
- Art. 33 ASV: Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen
- Art. 34 ASV: Kapitalzusagen der Stiftung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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