Bei Immobilienanlagegruppen sind für inländische Immobilien folgende Regeln zu beachten [vgl. ASV 27, in Anlehnung an das KAG bzw. der KKV]:
- Freehold und Leashold
- Zulässigkeit nur von übertrag- und registrierbaren Anlagen
- Unbebaute Grundstücke
- Vorhandene Erschliessung
- Vorhandensein der Überbaubarkeit in rechtlicher Hinsicht
- Umgehende Überbaubarkeit
- Miteigentum (ME)
- nur mit beherrschendem Einfluss
- ME darf maximal 30 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen
- Anlagefokussierung in Diversifikation
- nach Regionen
- nach Lage
- nach Nutzungsart
- ohne Anlagefokussierung auf Bauprojekte
- Bauland, angefangene Bauten sowie sanierungsbedürftige Objekte dürfen gesamthaft max. 30 % des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen
- Verkehrswert eines Grundstückes im Verhältnis zum Vermögen der Anlagegruppe
- max. 15 %
- nach den gleichen Grundsätzen erstellte Siedlungen gelten als ein Grundstück
- aneinander angrenzende Parzellen gelten als ein Grundstück
- Belehnung
- Zulässigkeit
- Quantitativ im Durchschnitt aller Grundstücke, welche von einer Anlagegruppe direkt oder über Tochtergesellschaften gehalten werden
- max. 50 % des Verkehrswertes der Grundstücke
- Kollektivanlagen, die den Belastungsgrenzwert von 50 % überschreiten, sind unzulässig
- Kollektive Anlagen
- Anlagezweck ausschliesslich dienend
- Erwerb
- Verkauf
- Überbauung
- Vermietung von eigenen Grundstücken
- Verpachtung von eigenen Grundstücken
- Anlagezweck ausschliesslich dienend
Bezüglich Tochtergesellschaften wird verwiesen auf:
Verordnung über die Anlagestiftung
- Art. 32: Tochtergesellschaften im Anlagevermögen
- Art. 33: Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen
Weiterführende Informationen
Liquiditätssteuerung:
- Liquidität als nicht zu vernachlässigender Punkt bei der Immobilien-AST
- KLOESS STEPHAN, Liquidität als springender Punkt – Spezifische Risiken von Immobilien-Anlagestiftungen, in: Schweizer Personalvorsorge 11 . 09, S. 41 f.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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