Zum Destinatärkreis der Familienstiftung zählen die durch Blutsverwandtschaft, Ehe, Adoption oder sonst verbundenen Angehörigen des Stifters.
Die Familienstiftung kann nur zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eingesetzt werden. Unzulässig sind voraussetzungslose Zahlungen zur Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts.
Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr erlaubt.
Weiterführende Informationen
- BGE 108 II 393 ff. = Pra 72 (1983) 157 ff.
- SJZ 58 (1962) Nr. 145 S. 252
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