Man spricht von einer Gemischten Stiftung, wenn der Zweck der Stiftung nicht ausschliesslich in den Bereich der gewöhnlichen Stiftungen oder einer der nachfolgend erläuterten gesetzlichen Sondernormen fällt.
Falls eine gemischte Stiftung Elemente der Familien- oder Personalvorsorgestiftung enthält, ist in rechtlicher Hinsicht folgendes zu beachten:
- Erschwerungen bleiben
- Erleichterungen entfallen
- Anwendbarkeit von ZGB 89bis und OR 335.
Auch wenn ein Teil der Zwecksetzung für sich allein einen Aufsichts- und Revisionspflicht-Dispens (vgl. ZGB 87) in Anspruch nehmen könnte, gelten die einschlägigen strengeren Regeln für die Stiftung als Ganzes.
Judikatur
BGE 106 II 116 = Pra 69 (1980) 604
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