Klassische Personalvorsorgestiftung
Personalvorsorgestiftungen sind Stiftungen, die von einem oder mehreren Arbeitgebern zum Zwecke der Personalwohlfahrt durch Ausrichtung vermögenswerter Leistungen bei speziellen Wechselfällen des Lebens wie Alter, Krankheit, Invalidität und Tod sowie Arbeitslosigkeit und wirtschaftliche Notlage errichtet und betrieben werden.
Synonyme:
- heute noch:
- Personalfürsorgestiftung
- früher und überkommen:
- Pensionskasse
- Wohlfahrtsfonds
Sammelstiftungen
Personalvorsorgestiftungen mit mehreren beteiligten Arbeitgebern werden als sog. Sammelstiftungen bezeichnet; sie werden meistens durch Versicherungsgesellschaften errichtet und betrieben.
Differenzierung
Personalvorsorgestiftungen werden unterschieden in:
- Paritätische Personalvorsorgestiftungen
- Paritätische Vorsorgeeinrichtungen werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen geäufnet.
- Viele der paritätischen Personalvorsorgestiftungen wurden nach Einführung der „neuen“ BVG-Stiftungen fusioniert oder liquidiert.
- Vgl. hiezu BVG-Stiftung
- Patronale Personalvorsorgestiftungen
- Patronale Wohlfahrtsfonds werden in der Regel vom Arbeitgeber allein finanziert.
- Die Destinatäre haben – abgesehen vom Liquidationsfall – keinen Rechtsanspruch auf Leistung.
- Die Ausrichtung erfolgt nach den vorhandenen Mitteln und von Fall zu Fall nach Ermessen, entsprechend Reglement.
- Die heutige Funktion ist die Ergänzung einer BVG-Stiftung.
- Rechtliche und steuerliche Unsicherheiten haben die patronale Stiftung zu einem „Auslaufmodell“ werden lassen.
Judikatur
- Zur Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Destinatäransprüche vgl.
- OR 331c Abs. 2
- BVG 39 und 40, sofern und soweit das BVG Anwendung findet
- SchKG 92 Ziff. 9, 10 und 13
- SchKG 93
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2011 (C-589/2009)
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2011 (C-1171/2009)
- 11.457 Parlamentarische Initiative Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen – Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 24. Mai 2013
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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