Die Verwaltung der Stiftung (Stiftungsrat) ist bei der Anlage des Stiftungsvermögens grundsätzlich frei. Allenfalls ist sie an Weisungen, die aus der Stiftungsurkunde folgen, gebunden.
Gewisse Schranken können sich ferner durch Weisungen der Aufsichtsbehörde ergeben. Die Aufsichtsbehörde kann Einsicht in die Bücher verlangen und gegebenenfalls Anweisungen zur Anlagepolitik geben. Als Richtlinie für die Anlage können in derartigen Fällen die Anlagevorschriften aus dem BVG-Bereich dienen, welche ein Risikostreuung zum Ziel haben.