Für den Begriff „Unternehmensstiftung“ fehlt eine Legaldefinition; der Begriff ist dem Gesetz gänzlich unbekannt. Charakteristisches Merkmal der Unternehmensstiftung ist die Verbindung der Stiftungsform mit einem kaufmännischen Unternehmen.
Zwei Verbindungsarten sind bestimmend:
- Unmittelbare Verbindung
- Stiftung ist selbst Trägerin des Unternehmens
- Mittelbare Verbindung
- Stiftung ist massgebliche Beteiligungsinhaberin an einer juristischen Person, die ihrerseits ein Unternehmen betreibt; sie übt nur ihre Beteiligungsrecht aus (Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte / Mitwirkungsrechte)
Die Verbreitung der Unternehmensstiftung ist zunehmend, obwohl sie in der Lehre umstritten und in der Praxis lediglich, aber immerhin, toleriert ist.
Die Unternehmensstiftung stellt besondere Anforderungen an die Stiftungsorgane. Die Unternehmensstiftung verlangt vom Stiftungsorgan eine Befassung mit den weiteren, über die Vermögensverwaltung hinausgehenden Aufgaben und Funktionen. Entscheidend dabei ist zunächst die Frage, ob die Stiftung Unternehmensträgerin oder nur Beteiligungsinhaberin ist. Gleich dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (AG) haben sich die Stiftungsorgane einer Unternehmensstiftung, die Unternehmensträgerin ist, zu befassen mit:
- Oberleitung der Unternehmensstiftung
- Weisungserteilungen
- Festlegung Organisation
- Rechnungswesen sowie Finanzplanung und -Finanzkontrolle
- Ernennung bzw. Abberufung der Geschäftsführung
- Oberaufsicht über die Geschäftsführung
- Geschäftsbericht bzw. Rechenschaftslegung
Weiterführende Informationen
- BGE 75 II 82 f.
- VEB 29 (1959/60) 92 f.
- LIVER PETER, in: ZBJV 112 (1976) 317
- KUMMER MAX, ZBJV 113 (1977) 481 f. und ZBJV 115 (1979) 304
- Aktiengesellschaft: Aktionärsrechte
- Verwaltungsrat: Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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