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Stiftungsrecht

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Verantwortlichkeit / Stiftungsratshaftung

Rechtsgebiet:
Stiftungsrecht
Stichworte:
Stiftungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Haftpflichtige Personen

Der Kreis der möglichen Haftpflichtigen umfasst primär alle Personen, die in einer Stiftung Organfunktionen ausüben. Dies im Fall einer Stiftung vor allem die Stiftungsräte und –rätinnen. Als Haftpflichtige in Frage kommen können auch Personen, die mit der Verwaltung betraut sind.

Anspruchsgrundlagen

Die Grundlage der Haftung ist das Vertragsverhältnis zwischen der haftpflichtigen Person und der Stiftung. Eine Haftung setzt eine Verletzung vertraglicher Pflichten voraus. Die Vertragsverletzung muss in kausaler Art und Weise zu einem Schaden der Stiftung führen (Verminderung des Vermögens).

Der Stiftungsrat steht zur Stiftung in einem ähnlichen Verhältnis wie der Verwaltungsrat zur AG. Es handelt sich um eine Mischung aus Auftrags- und Arbeitsverhältnis, wobei zu beachten ist, dass dieses Rechtsverhältnis nicht frei gestaltet werden kann, sondern in Beachtung der Statuten und Reglemente zustande kommen muss. Für die Haftung gegenüber der Stiftung massgebend sind deshalb die entsprechenden auftrags- oder arbeitsvertraglichen Vorschriften (Art. 321e, Art. 398 OR).

Weiterführende Informationen

» Exkurs Stiftungsratshaftpflichtversicherung

Hinweis

  • Für die Beurteilung der angemessenen Sorgfalt eines Stiftungsrates einer Personalvorsorgestiftung sind die Normen des BVG heranzuziehen, da diese kodifizierte Verhaltensregeln und Usanzen im versicherungstechnischen Segment beinhalten
  • Vgl. ZR 1996, 99 ff.

https://law.ch/lawinfo/vr-haftung-haftung-des-verwaltungsrats/haftung-des-verwaltungsrates

Klageberechtigung

Primär ist es Aufgabe der Stiftung, die Schäden gegenüber den jeweils haftpflichtigen Personen durchzusetzen. Eine Berechtigung von Destinatären dürfte nur ausnahmsweise gegeben sein.

Stiftungsratshaftpflichtversicherung

Es empfiehlt sich wegen der spezifischen Aufgaben und angesichts der Besonderheiten der weiten Haftung nach BVG 52 die Deckung dieser Risiken nicht in eine „D&O-Deckung“ einzuschliessen, sondern eine unabhängige Versicherungslösung zu suchen. Bei Abschluss einer Stiftungsratshaftpflichtversicherung sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:

  • Grösse der Stiftung
  • Funktion
  • Zahl der Destinatäre
  • Haftungssubstrat
  • Rückgriffsrisiko des Sicherheitsfonds
  • Angeschlossene Konzern- oder Drittunternehmen
  • Risikodeckung zivil- und öffentlich-rechtliche Haftung

Ein international tätigen Stiftung ist zu empfehlen, ihre ausländischen Risiken mitzuversichern oder vor Ort Risikodeckungen einzukaufen.

Weiterführende Informationen

» Haftung der Organe

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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