Obwohl vom Gesetz nicht vorgesehen, gibt es in der Praxis Gebilde, welche einer selbständigen privatrechtlichen Stiftung nahekommen, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Ähnlich sind die unselbständigen Stiftungen den selbständigen Stiftungen insbesondere hinsichtlich der dauerhaften Bindung eines Vermögens zu einem besonderen Zweck.
Da die unselbständigen Stiftungen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sind sie oft an eine juristische Person angegliedert (z.B. dem Bund, Kantonen, Gemeinden oder Hochschulen, vgl. dazu vorne Ziff. 1.10).
Unselbständige Stiftungen werden durch Schenkungen mit Auflage herbeigeführt.
Beispiele: Schenkung an die Eidgenossenschaft, mit der Auflage, aus den Erträgen die Anschaffung von bildender Kunst zu finanzieren. Schenkung einer Statue an eine Gemeinde, mit der Auflage, diese als Kunstwerk auf einem öffentlichen Platz aufzustellen.
Weiterführende Informationen
» Schenkungsrecht Schweiz: Schenkungen mit Auflagen / Bedingungen
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