Zu Errichtung einer Stiftung stehen im schweizerischen Recht wenig Alternativen zur Verfügung. In ausländischen Rechtsordnungen hingegen gibt es verschiedene Gefässe, mit welchen sich ähnliche Zwecke wie durch eine Stiftung verfolgen lassen, hinsichtlich der Zweckumschreibung jedoch liberaler sind, insbesondere was Familienstiftungen anbetrifft (z.B. Stiftung nach liechtensteinischem Recht, Trust des angelsächsischen Rechts).
Weiterführende Informationen
Für Stiftungen mit wissenschaftlichem Zweck gibt es in der Schweiz die Möglichkeit, einen Spezialfonds einzurichten. Diese Art von Spezialfonds erlangen keine selbständige juristische Persönlichkeit und sind i.d.R. einer bestimmten Anstalt zugeordnet, z.B. der Eidgenössisch Technischen Hochschule (ETH). Die Schaffung eines Spezialfonds ist einfacher als die Errichtung einer Stiftung; zudem ist er flexibler. Der Fondszweck kann im Einvernehmen mit dem Schenker geändert werden. Die Bestellung eines Stiftungsrates entfällt. Die Verwaltung kann durch eine bestehende Organisation (z.B. eine Lehranstalt wie die ETH) wahrgenommen werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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