Allgemeines
Wie alle juristischen Personen wird auch die Stiftung erst durch die Besetzung mit Organen handlungsfähig. Über die Organisation bestehen weniger zwingende Normen als im Gesellschaftsrecht. Verlangt ist einzig eine Organisation, die das Funktionieren der Stiftung garantiert. Unbedingt erforderlich ist die Bestellung
- einer Verwaltung und
- einer Revisionsstelle.
Verwaltung
Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen dem Zweck entsprechend verwaltet wird.
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögenslage der Stiftung und erstellt einen Bericht zuhanden des obersten Stiftungsorgans. Nur unter gewissen Umständen ist eine Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle möglich.
Buchführungspflicht
Überdies sind alle Stiftungen buchführungspflichtig.
Organisationsmängel
Besteht keine genügende Regelung der Organisation, kann die Aufsichtsbehörde diese ergänzen. Ausserdem ist die Aufsichtsbehörde auch zu informieren, wenn die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann.
Eine Änderung der Organisation kann nicht durch die Stiftungsorgane vorgenommen werden. Es bedarf hierzu der Mitwirkung durch die Aufsichtsorgane (Gemeinwesen). Kleinere Änderungen, die durch die blosse Anpassung des Stiftungsreglementes möglich sind, können hingegen durch die Stiftungsorgane selbst vorgenommen werden.
Hinzuweisen ist darauf, dass eine im Reglement festgehaltene Organisation leichter abgeändert werden kann als eine in der Urkunde festgelegte. Je weniger Bestimmungen die Urkunde enthält, umso flexibler wird die Stiftung.
Verfügt die Stiftung aus irgendwelchen Gründen über keine ausreichende Organisation, so kann die Aufsichtsbehörde eine Verbeiständung der Stiftung anordnen.
Obwohl im Gesetz nicht explizit genannt ist es heute doch anerkannt, dass auch juristische Personen Organstellung innehaben bzw. die Aufgabe eines Stiftungsratsmitgliedes übernehmen dürfen.