Zum Standard eines StWE-Einheitenangebots gehört heute der Bastelraum im Keller (auch: Hobbyraum). Trotz räumlicher Trennung des Hobbyraums sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig.
In rechtlicher Hinsicht sind folgende Einordnung und Einbindungen anzutreffen:
- Bastelraum als eigene Stockwerkeinheit
- gelegentlich bis selten anzutreffen
- Separate Veräusserung und Verpfändung
- Bastelraum als Nebenraum der Sonderrechts-Haupteinheit
- üblich
- Keine eigene Rechtsposition
- Bastelraum als Eigentum der StWEG, an dem der jeweilige Eigentümer einer bestimmten StWE-Einheit gemäss Reglement das ausschliessliche und ohne seine Zustimmung nicht entziehbare, „ausschliessliche Benützungsrecht“ hält
- selten anzutreffen
- Nutzungsrecht geht infolge Reglements-Anmerkung mit der Hauptsache weiter an einen Erwerber
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