Allgemeines
Erwirbt der Eigentümer das Stockwerkeigentum aus erster Hand, d.h. bei Errichtung der Gebäulichkeit, so stellt sich jeweils die Frage, ob es sich um einen Werkvertrag oder um einen Kaufvertrag handelt, der dem Erwerb zu Grunde liegt. Diese Unterscheidung kann auf die zur Verfügung stehenden Mängelrechte Einfluss haben. Der Käufer besitzt die gesetzlichen Ansprüche auf Wandelung oder Minderung und Schadenersatz, während der Besteller im Werkvertrag zudem den Anspruch auf Nachbesserung erhält.
In der Regel werden die Mängelrechte aber durch vertragliche Abmachungen geregelt. Vertragliche Abmachungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor und können von diesen abweichen. Häufig wird auf die Bestimmungen der SIA-Norm 118 verwiesen. Diese räumt dem Erwerber auch im Rahmen eines Kaufvertrages ein Nachbesserungsrecht ein.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:VormerkungenEinleitung zu den VormerkungenAutoren:Leerstand von ImmobilienEinleitung zum Leerstand von ImmobilienAutoren:ImmobilienpaketEinleitung zum ImmobilienpaketAutoren:Immobilienerwerb durch Ausländer...Einleitung zum Immobilienerwerb durch Ausl...Autoren:Sicherheiten / SicherungsmittelEinleitung zu Sicherheiten / SicherungsmittelAutoren:Facility ManagementEinleitung zum Facility Management
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht