Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks beinhaltet von Seiten des Stockwerkeigentümers:
- Recht auf Einsetzung und Abberufung des Verwalters (vgl. ZGB 712q)
- Anspruch auf Aufstellung eines Nutzungs- und Verwaltungsreglementes
- Teilnahme- und Stimmrecht in der Stockwerkeigentümerversammlung
- Anspruch auf Werterhaltung, auf Gebrauchsfähigkeit und darauf, die Richter-Anordnung zu verlangen
- Recht auf Verwaltungsselbsthilfe zur Schadensabwehr oder -verminderung
- Recht auf Schutz vor unerlaubten Dispositionen über die gemeinschaftliche Liegenschaft ohne Zustimmung aller Stockwerkeigentümer
- Keine Belastung
- Keine Veräusserung
- Zweckänderung
- zB keine Umnutzung des Fahrradabstellraums in einen Gewerberaum
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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