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Strafverteidiger

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Entschädigungs-Ausschliesslichkeit

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wurde die amtliche Verteidigung bewilligt, steht dem Strafverteidiger nur ein Entschädigungsanspruch, gegenüber dem Staat, zu:

  • Grundlagen

    • Entschädigungsgrundlage

      • Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Bund bzw. Kanton und dem Strafverteidiger
    • Exklusive Grundlage

      • Weitere Entschädigungsvereinbarungen sind unzulässig
  • Entschädigungsanspruch nur gegenüber dem Staat

    • Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsverhältnisses kann der Strafverteidiger
  • Kein zusätzlicher Entschädigungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten (Verbot der zusätzlichen Rechnungsstellung)

    • Der Strafverteidiger ist nicht berechtigt, von dem von ihm vertretenen Beschuldigten eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (vgl. BGer 6B_45/2012, Erw. 1.2)
    • Die Beschränkung auf die Ansprüche gegenüber dem Staat gilt auch dann, wenn der Strafverteidiger von der Staatskasse eine Entschädigung erhalten hat, die nicht einem vollen Honorar entspricht
  • Disziplinarrechtliche Ahndung

    • Die Verletzung des „Verbots der zusätzlichen Rechnungsstellung“ (siehe oben) stellt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Berufspflichten dar und wird von der Aufsicht disziplinarisch geahndet (vgl. BGer 2C_550/2015 BGE 108 Ia 11, Erw. 1 – 3)
    • Vorbehalt
      • Vorbehalten bleibt aber die Pflicht des zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilten Beschuldigten, dem Verteidiger die Differenz zwischen der „amtlichen Entschädigung“ und dem vollen Honorar nachzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies gestatten (vgl. StPO 135 Abs. 4 lit. b)
  • Verteidigerhaftung

    • Anwaltshaftung

    • Recht des betreffenden Kantons, die Verteidiger-Haftung zu übernehmen

      • Das kantonale Recht kann die vorstehende Regelung nicht ändern
      • Hingegen besteht die Möglichkeit, dass der betreffende Kanton für den Fall einer Sorgfaltspflichtverletzung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Strafverteidiger) eine ausschliessliche Staatshaftung vorsieht (vgl. BGE 143 III 10, Erw. 3)

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 163, Rz 507 – 509

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