Die Unternehmensnachfolge bei einer Personengesellschaft wird entweder durch asset deal oder eben vor allem bei Vorhandensein mehrerer Gesellschafter durch einen Gesellschafterwechsel vollzogen (vgl. OR 542 [einfache Gesellschaft; Gemeinschaftsform für intellektuelle Berufe ohne kfm. Organisation]; OR 576 ff. [KollG], OR 576 ff. iVm OR 619 [KommG]).
Nicht die Gegenstände werden von einem zum andern Rechtsträger verschoben, sondern die Person des bisherigen gegen einen neuen Gesellschafter ausgetauscht.
Betroffene Gesellschaftstypen
Gesellschaftstypen, bei denen die Vermögensnachfolge durch Gesellschafterwechsel abgewickelt werden kann
- einfache Gesellschaft (eG)
- Kollektivgesellschaft (KollG)
- Kommanditgesellschaft (KommG).
Weitere allgemeine Informationen zum Gesellschafterwechsel finden Sie hier:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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