Spaltung
= Aus einer Gesellschaft werden zwei des gleichen Typus.
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Equity Carve out
= Verkauf der Minderheitsbeteiligung an einer Tochtergesellschaft zur Mittelbeschaffung (zB durch Börsengang) bei gleichzeitiger Wahrung der unternehmerischen Kontrolle.
Vermögensübertragung
= Das Vermögen (ebenso ein Betrieb oder Betriebsteil) wird vom einen Rechtsträger auf einen andern übertragen.
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Vermögensübernahme gemäss OR 181
= Es wird ein Betriebsvermögen von einem Rechtsträger auf einen andern übertragen.
Nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes und damit der Regeln der Vermögensübertragung (FusG 69 ff.) ist die „Vermögensübernahme gemäss OR 181“ (auch „Geschäftsübernahme“ bezeichnet) nur noch bei Personen anwendbar, die nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Gesellschafterwechsel
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft hat prinzipiell die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, es sei denn, die Gesellschafter seien im Gesellschaftsvertrag oder beim konkreten Anlass übereingekommen, dass die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden solle (vgl. OR 576); der Ausscheidende hat Anspruch auf Abfindung (OR 580). – Bei Personengesellschaften wechselt also im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften nicht der Anteil den Inhaber, sondern es scheidet die Person des Gesellschafters aus!
» Gesellschafterwechsel bei Kollektivgesellschaften
» Gesellschafterwechsel bei Kommanditgesellschaften
» Gesellschafterwechsel bei einfachen Gesellschaften