Die familieninternen Nacholge kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen:
In Fällen, in denen es die private Vermögenslage des Unternehmers erlaubt, sollten die Aktien (AG) oder die Anteile (GmbH) dem Nachfolger sofort übertragen werden,
- entweder durch Kauf mit gegenleistungsgerechtem Kaufpreis (ev. unter Gewährung eines Verkäuferdarlehens an den Nachfolger)
- oder durch Erbvorbezug, wobei dann alle Erben sofort und gleichzeitig ausbezahlt werden.
Weiterführende Informationen
Wo die private Vermögenslage des Unternehmers eine sofortige Abfindung aller Nachkommen nicht zulässt, sind sie in der Regel in das Unternehmen einzubinden, durch:
- die Übertragung der Aktien unter Aktionärbindungsvertrag
- eine Holdingstruktur (Personalholding), in die die Aktien der Betriebsgesellschaft eingebracht werden (Nachfolger führt die Betriebs-AG / durch Holdingkonstrukt wird doppelte Besteuerung vermieden / auch hier ist ein Aktionärbindungsvertrag empfehlenswert).
Weiterführende Informationen
- Aktienübertragung
- Aktionärbindungsvertrag
- Holdinggesellschaft | holding-gesellschaft.ch
- Umstrukturierung einer Gesellschaft
- Unternehmensumwandlung
Bei Unternehmen, deren Aktionariat aus verschiedenen Familienstämmen bestehen, kann eine Holdingstruktur die Problemlösung darstellen, indem:
- jeder Familienstamm seine Aktien in die Familienholding einbringt, unter sich und unter allen Familien¬stämmen Aktionärbindungsverträge schliessen. Jeder Stamm delegiert einen Vertreter als Verwaltungs¬rats-Mitglied in die Holding-AG und ein Familieneigener oder ein Fremdmanager führt die Betriebs-AG. So lassen sich Interessen und Interessenkonflikte besser steuern bzw. Streit eher vermeiden.
Weiterführende Informationen
- Umstrukturierung
- Unternehmensumwandlung/
- Unternehmenskauf
- Holding Gesellschaft | holding-gesellschaft.ch
- Aktionärbindungsvertrag
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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