Ausgangslage
Es kann unterschieden werden in:
- Unter Lebenden vorgenommene Nachfolge und
- Letztwillige Nachfolge56.
Vorteile einer lebzeitigen Unternehmensnachfolge
Vorausgesetzt, ein geeigneter Nachfolger ist vorhanden, ist die lebzeitige Nachfolge zu empfehlen:
- In lebzeitigen Rechtsgeschäften können im Gegensatz zu Verfügungen von Todes wegen Geschäftsübergaben viel aktueller organisiert und bewertet werden.
- Pflichtteilserben können in die Nachfolgeplanung miteinbezogen werden (Anerkennung Übernahmepreis und Ausgleichungsdispense bzw. Pflichtteilsrechte, Erbauskäufe nicht übernahmewilliger Nachkommen usf.).
- Es entstehen keine Streitigkeiten zu nicht mit Gesellschaftsverträgen koordinierten Verfügungen von Todes wegen oder umgekehrt.
Beachtung Erbrecht sowohl bei lebzeitiger Nachfolge als auch bei Nachfolge im Todesfall
Die zentrale erbrechtliche Schranke, die sowohl bei rechtsgeschäftlicher als auch bei letztwilliger Planung zu beachten ist (zur Höhe der Pflichtteile und der verfügbaren Quoten vgl. Abb. 10 oben), stellt das Pflichtteilsrecht57 dar. Lediglich für den landwirtschaftlichen Bereich gilt ein Unternehmersondererbrecht.
Trotz Favorisierung einer frühzeitigen Nachfolgeplanung ist eine erbrechtliche Betrachtung des Themas unumgänglich, nämlich:
- Testament als Notfallinstrument
- Pflichtteilschutz, welcher auch bei Rechtsgeschäften der Nachfolgeregelung unter Lebenden greift, es sei denn, der Pflichtteilsberechtigte habe mittels Erbvertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet.
Weiterführende Informationen
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56 Ob der Unternehmer die Nachfolge erst nach seinem Ableben in Gang setzen wollte oder ob er sie schlicht und einfach nicht er- oder überlebt hat, lässt sich nie so genau beantworten.
57 Pflichtteil muss dem Erben unbeschwert zukommen (keine Bedingung)