Materielle Begünstigung mittels Instituten, die eine erbrechtliche bzw. im erbrechtlichen Umfeld liegende Lösung evaluieren:
Disposition via Erbquoten
Erweiterung oder „Auf-den-Pflichtteil-Setzen“ bzw. völliger Entzug des Erbteils bei “Nicht-Pflichtteilserben“
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Nacherbschaft und Nachvermächtnis
Erblasser trifft Anordnungen über das Schicksal der den Erben anfallenden Werte für einen späteren Zeitpunkt (nur im Rahmen der verfügbaren Quote zulässig)
- Vorteil: mehrere Erben hintereinander haben am Nachlass teil
- Nachteil: Regelung durch Erblasser höchstpersönlich, kein flexibles Reagieren auf spätere Entwicklungen
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Auflage
Erblasser verpflichtet Belasteten zu bestimmten Tun oder Unterlassen
- Vorteil: Steuerung des Verhaltens von Erben und Begünstigten
- Nachteil: Durchsetzung der Auflage hängt vom Auflagebegünstigten ab
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Bedingungen
Erblasser macht Verfügung von zukünftigen, ungewissen Ereignissen abhängig
- Vorteil: Einbezug zukünftiger Entwicklungen58
- Nachteil: nicht steuerbar
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Teilungsvorschriften
Erblasser macht Vorschriften über Teilung und Zusammensetzung der auf die Erben entfallenden Teile
- Vorteil: erhebliche Vermögenskomplexe lassen sich einzelnen Erben zuweisen
- Nachteil: Teilungsverbote unzulässig; Teilungsvorschriften brauchen nicht beachtet zu werden
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Nutzniessung
Erblasser kann „Genuss“ und „Eigentum“ aufteilen
- Vorteil: wirtschaftliche und steuerliche Vorteile; Einschränkung des Nutzniessers
- Nachteil: abhängig von Überlebensdauer des Berechtigten
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Willensvollstreckung
- Erblasser kann dadurch auch auf die Verhältnisse nach seinem Tod Einfluss nehmen
- Vorteil: Abwicklung der erblasserischen Anordnungen durch neutrale Person
- Nachteil: schwache rechtliche Stellung des Willensvollstreckers; Dauerwillensvollstreckung nicht zulässig.
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Gesetzliche Erbteile und Pflichtteile
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58 Rückfallklausel für den Fall der Wiederverheiratung (Resolutivbedingung)