Grössere Unternehmen sind international aufgestellt. Sie nutzen nicht nur ausländische Märkte, sondern auch die steuerlichen Möglichkeiten ausländischer Staaten.
Im Zuge einer erfolgreichen Nachfolgegestaltung sind Rechtsform (Kapitalgesellschaft – Personengesellschaft) sowie Unternehmensstruktur der Unternehmen essentiell. Welche die meisten Vorteile bietet, lässt sich nicht pauschal, sondern nur konkret, anhand des jeweiligen Einzelfalles, bestimmen.
Für das Unternehmen wie auch für dessen Eigentümer oder Nachfolger sind dabei verschiedenste Rechtsnormen v.a. des Gesellschafts- sowie des Erb- und Steuerrechts, massgebend. Im internationalen Verhältnis sind aufgrund unterschiedlicher Anknüpfungspunkte unter Umständen Rechtsordnungen mehrer Nationen anwendbar. Wird die Unternehmensnachfolge einer Aktiengesellschaft z.B. erbrechtlich und vertraglich durch Aktionärbindungsvertrag geregelt, richten sich die Teilungsvorschriften nach dem anwendbaren Erbrecht, der Aktionärbindungsvertrag folgt dem Vertragsstatut. Für die Steuerpflicht der Aktiengesellschaft sind der Sitz (als Hauptsitz) und der Ort der Betriebsstätte(n) und Liegenschaft(en) (als Nebensteuerdomizil), für diejenige der Aktionäre und der Nachfolger ihr eigenes Steuerdomizil massgebend.
Weiterführende Informationen
Da sich Kollisionen und unerwünschte Folgen nur teilweise94 durch Rechtswahl vermeiden lassen, ist eine vorgängige Planung und Abklärung unumgänglich.
Sitz- und Wohnsitzverlagerungen bergen ebenfalls Risiken:
- Einkünfte aus einem ausländischen Gewerbebetrieb oder von im Ausland gelegenen Immobilien unterliegen weiterhin der Einkommensteuerpflicht des betreffenden Auslandes.
- Überdachende Besteuerung: Die aus Deutschland stammenden Einkünfte werden im Jahr des Wegzugs sowie in den folgenden 5 und eventuell weiteren 5 Jahren so besteuert, als ob kein Doppelbesteuerungsabkommen existierte.
- Wegzugsbesteuerung (§ 6 des deutschen Aussensteuergesetzes; ähnliche Regelungen existieren in Österreich): Anteilseigner, die mindestens 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, werden bei Wegzug ins Ausland so besteuert, als ob die Anteile zum Marktwert verkauft worden wären, d.h. unter Aufdeckung der stillen Reserven. Der EuGH hat im Jahre 2004 die Unvereinbarkeit der entsprechenden französischen Regelung mit der Niederlassungsfreiheit und damit dem EU-Recht erklärt, die Regelung existiert aber weiterhin.
- „Nachlaufende“ Erbschafts- und Schenkungssteuer
Weiterführende Informationen
94 Rechtswahl für Verträge und z.T. im Erbrecht zulässig