Tools für die Strukturierungen des Vermögens:
- Klassische Instrumente
Weiterführende Informationen
- Strukturen
- Gesellschaftsstrukturen (Holdings etc.)
- Aktionärbindungsvertrag u.a. für einheitliches Stimmverhalte37
- je nach Ausgestaltung Vertrag oder einfache Gesellschaft
- Stiftung38
- Trust39
Weiterführende Informationen
- Umstrukturierung
- Holding Gesellschaft | holding-gesellschaft.ch
- Aktionärbindungsvertrag
- Stiftungsrecht
- Trust-Recht
- Geschäfte unter Lebenden
- Verkauf an familien-internen Nachfolger
- Erbvorbezug / Schenkung
- Renten
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Gewinnanteilsrecht
- Lebensversicherung für Nachfolger / Begünstigter: Verkäufer (zB Absicherung Verkäuferdarlehen)
- PK-Begünstigung
Weiterführende Informationen
- Erbvorbezug
- Schenkungen
- Leibrenten | leibrenten.ch
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Gewinnanteilsrecht | gewinnanteilsrecht.ch
- Erbrecht Vorsorge | erbrecht-vorsorge.ch
- Vertrauenspersonen
- Beistand
- Vollmachtnehmer einer Vollmacht über den Tod hinaus40
- Vollmachtnehmer einer Vorsorgevollmacht
- Vertrauensperson aus Patiententestament
- Beirat41
- Willensvollstrecker
- Trustee
Weiterführende Informationen
- Erwachsenenschutzrecht | erwachsenenschutzrecht
- Nachfolgeplaner | nachfolge-planer.ch
- Testamentvollstreckung
- Testamentvollstrecker | testamentsvollstrecker.ch
- Trust-Recht
37 je nach Ausgestaltung Vertrag oder einfache Gesellschaft
38 Das unentgeltliche Einbringen eines Unternehmens in eine Stiftung löst Erbschafts- oder Schenkungssteuern aus. Ausnahmen bei gemeinnützigen Stiftungen und Personalvorsorgestiftungen bleiben vorbehalten; vgl. Bürgi/Bräutigam/Ganz/Hasler, S. 19.
39 Trusts fehlt in der Schweiz eine gesetzliche Grundlage; dementsprechend ist die Besteuerung unsicher und unterschiedlich, je nach Art des Trusts sind verschiedene Steuern zu bezahlen.
40 Die Vollmacht kann durch einen Erben widerrufen werden, vgl. ZR 97 (1998) Nr. 19; SJ 1995, 212, auch BGE 58 II 423 (keine Vollmacht zum Verschenken eines Wertpapierdepots)
41 Rekrutierung aus dem Freundes- oder Beraterkreis. Familienmitglieder oder Minderheitsaktionäre erhalten über den Beirat besseren Einblick in die Unternehmung.