Auftrag
= Verpflichtung des Beauftragten, die ihm vom Auftraggeber übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen
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Bearbeitung
= Autoren-Mitwirkung nur in subalterner Funktion nach den Weisungen und Vorstellungen des Verlegers, sodass der Autor mangels eigener gestalterischer oder künstlerischer Leistung kein Urheberrecht erwirbt (vgl. OR 393 Abs. 2); die Bearbeitung ist kein Verlagsvertrag
Judikatur
Werkvertrag
= Verpflichtung, mit Erfolg ein körperliches Werk herzustellen
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Lizenzvertrag
= Verpflichtung, zur Einräumung einer Nutzungsbefugnis an einem Immaterialgut (im Unterschied zur Werknutzungspflicht und Werkverbreitungspflicht des Verleger hat der Lizenznehmer keine Benutzungspflicht
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Gesellschaftsvertrag
= Der Verlagsvertrag hat mit einem Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft gemeinsam, dass sich die Parteien verpflichten, mit gemeinsamen Kräften ein gemeinsames Ziel zu erreichen
- Beim Verlagsvertrag besteht demgegenüber
- kein affectio societatis
- eine mehrheitliche Risikotragung der Geschäftsabwicklung beim Verleger
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Verlagsvertrag
= Verpflichtung des Verlaggebers, dem Verleger ein wissenschaftliches, literarisches und künstlerisches Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten
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unechter Verlagsvertrag
= Vertrag, der die Vervielfältigung und den Vertrieb urheberrechtlich nicht geschützter oder infolge Schutzdauerablaufs gemeinfreier Werke zum Gegenstand hat