Auftrag
= Verpflichtung des Beauftragten, die ihm vom Auftraggeber übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen
Weiterführende Informationen
Bearbeitung
= Autoren-Mitwirkung nur in subalterner Funktion nach den Weisungen und Vorstellungen des Verlegers, sodass der Autor mangels eigener gestalterischer oder künstlerischer Leistung kein Urheberrecht erwirbt (vgl. OR 393 Abs. 2); die Bearbeitung ist kein Verlagsvertrag
Judikatur
Werkvertrag
= Verpflichtung, mit Erfolg ein körperliches Werk herzustellen
Weiterführende Informationen
Lizenzvertrag
= Verpflichtung, zur Einräumung einer Nutzungsbefugnis an einem Immaterialgut (im Unterschied zur Werknutzungspflicht und Werkverbreitungspflicht des Verleger hat der Lizenznehmer keine Benutzungspflicht
Weiterführende Informationen
Gesellschaftsvertrag
= Der Verlagsvertrag hat mit einem Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft gemeinsam, dass sich die Parteien verpflichten, mit gemeinsamen Kräften ein gemeinsames Ziel zu erreichen
- Beim Verlagsvertrag besteht demgegenüber
- kein affectio societatis
- eine mehrheitliche Risikotragung der Geschäftsabwicklung beim Verleger
Weiterführende Informationen
Verlagsvertrag
= Verpflichtung des Verlaggebers, dem Verleger ein wissenschaftliches, literarisches und künstlerisches Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten
Weiterführende Informationen
unechter Verlagsvertrag
= Vertrag, der die Vervielfältigung und den Vertrieb urheberrechtlich nicht geschützter oder infolge Schutzdauerablaufs gemeinfreier Werke zum Gegenstand hat
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.