Auftrag
= Verpflichtung des Beauftragten, die ihm vom Auftraggeber übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen
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Bearbeitung
= Autoren-Mitwirkung nur in subalterner Funktion nach den Weisungen und Vorstellungen des Verlegers, sodass der Autor mangels eigener gestalterischer oder künstlerischer Leistung kein Urheberrecht erwirbt (vgl. OR 393 Abs. 2); die Bearbeitung ist kein Verlagsvertrag
Judikatur
Werkvertrag
= Verpflichtung, mit Erfolg ein körperliches Werk herzustellen
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Lizenzvertrag
= Verpflichtung, zur Einräumung einer Nutzungsbefugnis an einem Immaterialgut (im Unterschied zur Werknutzungspflicht und Werkverbreitungspflicht des Verleger hat der Lizenznehmer keine Benutzungspflicht
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Gesellschaftsvertrag
= Der Verlagsvertrag hat mit einem Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft gemeinsam, dass sich die Parteien verpflichten, mit gemeinsamen Kräften ein gemeinsames Ziel zu erreichen
- Beim Verlagsvertrag besteht demgegenüber
- kein affectio societatis
- eine mehrheitliche Risikotragung der Geschäftsabwicklung beim Verleger
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Verlagsvertrag
= Verpflichtung des Verlaggebers, dem Verleger ein wissenschaftliches, literarisches und künstlerisches Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten
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unechter Verlagsvertrag
= Vertrag, der die Vervielfältigung und den Vertrieb urheberrechtlich nicht geschützter oder infolge Schutzdauerablaufs gemeinfreier Werke zum Gegenstand hat
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.