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Verlagsvertrag

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Elektronische Publikationen / E-Book

Rechtsgebiet:
Verlagsvertrag
Stichworte:
Verlag, Verlagsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Elektronische Publikationen sind meistens Substitute von Einzelwerken, Sammelwerken oder Grosswerken sowie Fachzeitschriften:

Definitionen

  • Elektronische Publikation (auch: Electronic Publishing)   =   sämtliche Formen der digitalen Werkübermittlung
  • E-Books   =   elektronisches Buch (engl. electronic book), welches auf E-Book-Readern oder mit spezieller Software auf Personal-Computern, Tablet-Computern oder Smartphones gelesen werden können und sich der Content automatisch auf unterschiedliche Bildschirmgrößen anpasst (reflowable content)

Grundlagen

  • Schweizerisches Obligationenrecht (OR), Allgemeiner Teil (AT)
  • Lehre und Rechtsprechung zu den Innominatkontrakten

Abgrenzung

  • Elektronische bzw. digitale Printproduktion
    • Spezifische Produktionsweise ändert nichts am Charakter des Werkes (Printprodukt)

Arten des Electronic-Publishing

  • Offline-Nutzung
    • CD-ROM
    • Intranet
    • E-Book
      • mit festem Seitenlayout
      • mit anpassbarer Bildschirmdarstellung (reflowable content)
      • im PDF-Format
  • Online-Nutzung
    • Internet
    • Internetbasierter Zugang zu
      • Abstract-Datenbanken
      • Volltext-Datenbanken
    • Mehrwertgenerierung durch Suchinstrumente
      • Volltextsuche
      • Spezifische Suchkriterien
      • Hyperlinks
      • Referenzierungen
    • etc.

Gegenstand

  • Allgemeines
    • Die digitale Werkübermittlung schafft dem Verleger den Vorteil, seinen Wirkungskreis stark zu erweitern, bei entsprechender Abrede auch zum Vorteil des Autoren
    • Dokumentenaufbereitung per „Document Type Definition (DTD)“, damit die Daten in elektronischer Form dem Endnutzer zugänglich gemacht werden können
  • Hauptrecht
    • Verlagsrecht umfasst die digitale Nutzungsart nicht automatisch (auch jene des E-Books nicht):
      • Verleger muss sich dieses Recht ausdrücklich ausbedingen
      • Autor hat sich mit dem Verleger über die Honorierung bezüglich der digitalen Nutzung zu einigen
  • Nebenrechte
  • Urheberrecht

Anwendbare Normen

  • Allgemeines Vertragsrecht + Vertragsabreden zum elektronischen Publizieren

Vertrag

  • Da digitale Nutzung wie auch die E-Book-Nutzung nicht vom Verlagsrecht im engeren Sinne (OR 380 ff.) erfasst wird, muss die Rechtenutzung ausdrücklich eingeräumt werden
    • Offline-Nutzung
      • CD-ROM
      • Intranet
      • E-Book
        • als Erwerbsmodell
        • im Miet- bzw. Ausleih-Modell
        • kostenloser Download nach Ablauf des Urheberrechts
        • on Demand
    • Online-Nutzung
      • Internet
    • Internetbasierter Zugang zu
      • Abstract-Datenbanken
      • Volltext-Datenbanken
    • Mehrwertgenerierung durch Suchinstrumente
      • Volltextsuche
      • Spezifische Suchkriterien
      • Hyperlinks
      • Referenzierungen
  • Weitere Detailinformationen

Besonderes

  • E-Books
    • Self-Publishing
      • Bei E-Books nimmt Vertrieb im Selbstverlag (Self-publishing) markant zu
    • Datenschutz
      • Viele Verlage haben durch eingebaute Synchronisierungsfunktionen in den Leseprogrammen resp. Lesegeräten Einblick in den E-Book-Gebrauch
      • So können sie auswerten, welche Passagen nicht, wie oft, kommentiert oder markiert – wie schnell und zu welcher Tageszeit – gelesen wurden
      • Solche Informationen können ausgewertet werden für
        • die Schriftstellerische Tätigkeit
        • die Leserinteressen-Erkundung
        • künftige Werbezwecke
        • usw.
      • Weitere Detailinformationen

Weiterführende Informationen

Literatur

  • HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 59 ff.
  • SCHRICKER GERHARD, Kommentar Verlagsrecht, 3. Auflage, München 2001, N 51 zu § 1
  • REHBINDER MANFRED, Der E-Book-Verlagsvertrag, in: Schweizer Rainer J. / Burkert Herbert / Gasser Urs (Hrsg.), Festschrift für Jean Nicolas Druey, Zürich 2002

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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