Am 01.01.1994 trat ZGB 961a in Kraft:
Grundlage
- Materialien
- AS 1993 S. 1404
- BBl 1988 III 953
- Gesetzliche Grundlage
- ZGB 961a (siehe Box)
Ziel
- Klärung der Auswirkungen auf das Verfügungsrecht des eingetragenen Grundeigentümers
Bedeutung
- ZGB 961a gibt wieder, was bereits vor dem Inkrafttreten von ZGB 961a am 01.01.1994 galt (vgl. BGE 117 II 544, Erw. 3; LGVE 1991 I Nr. 12, S. 22 ff. = ZBGR 77 (1996) 301 ff.)
Wirkungen
- Klarstellung, dass der Grundeigentümer nicht an der Verfügung über sein Grundstück gehindert ist
- Vormerkung ist keine Grundbuchsperre
- Vgl. hiezu auch PERSÖNLICHE-RECHTE-Abgrenzung Kanzleisperre (Grundbuchsperre)
- Nicht erwähnt, aber (von Berechtigten später eingetragener Rechte und Vormerkungen) zu beachten:
- Rangwirkung
- Alterspriorität
Vorstellung eines im Range der dinglichen Sicherheit nachgehenden Rechts
- Der Berechtigte eines älteren Rechts, so auch einer früheren Vormerkung, kann die Vorstellung eines jüngeren Rechts, namentlich auch einer Vormerkung, bewilligen
- Durch den grundbuchlichen Vollzug einer solchen Vorstellungsbewilligung muss sich der Berechtigte des älteren Rechts die jüngere Vormerkung entgegenhalten lassen
- Vgl. hiezu BGE 90 II 402, Erw. 5.
Art. 961a ZGB
d. Eintragung nachgehender Rechte
Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden Rechts nicht.
Art. 959 Abs. 2 ZGB
„Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.“
Judikatur
- BGE 134 III 332, Erw. 7 = ZBGR 2009, S. 226
- BGE 117 II 544, Erw. 3
- BGE 90 II 402, Erw. 5
- LGVE 1991 I Nr. 12, S. 22 ff. = ZBGR 77 (1996) 301 ff.)
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