Sind mehrere Dienstbarkeitsberechtigte gestützt auf eine Dienstbarkeit an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung beteiligt, können sie auf das Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Dienstbarkeitsberechtigen verzichten:
Definition
- Austrittsverzicht aus der Gemeinschaft der Berechtigten der Dienstbarkeit
Gesetzliche Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- Vereinbarung der Dienstbarkeitsberechtigen, auf maximal 30 Jahre, in der für einen Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen Form
- Schicksalsgemeinschaft der mehreren Berechtigten
Vormerkungsabrede
- Nebenabrede in der Ausschlussvereinbarung
- Schicksalsgemeinschaft der mehreren Berechtigten
Vormerkungsdauer
- Maximal 30 Jahre
Vormerkungswirkung
- Realobligation
- Wirkung gegenüber jedem Dienstbarkeitsberechtigten-Rechtsnachfolger
Ergänzende Bemerkung
- Bestimmung von ZGB 740a wurde am 01.01.2012 in Kraft gesetzt