Seit der am 01.01.2012 in Kraft gesetzten Sachenrechtsteilrevision können Baurechtsgeber und Baurechtsnehmer die Baurechtsvertragsbestimmungen generell im Grundbuch vormerken und so mit einer realobligatorischen Wirkung ausgestalten:
Definition
- Vormerkung der vertraglichen Bestimmungen des Baurechtsvertrages
Gesetzliche Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- Öffentlich beurkundeter Baurechtsvertrag,
- insbesondere bestimmte obligatorische Bestimmungen
- Baurechtsdienstbarkeit
Vormerkungsabrede
- Vormerkungsabrede als Nebenbestimmung des öffentlichen beurkundeten Baurechtsvertrages
- Keine generelle Vormerkung aller Bestimmungen des Baurechtsvertrages
- Bestimmungen des Baurechtsvertrages, deren Vormerkung denkbar sind
- Baurechtszins
- Vorzeitiger Heimfall
- Ordentlicher Heimfall
- o.ä.
- Baurechtsdienstbarkeit
Vormerkungsdauer
- Vormerkungsdauer unbefristet
Vormerkungswirkung
- Realobligation
- Wirkungen gegenüber jedem Rechtsnachfolger bzw. sonstigem Dritten